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Schweizerische Biologische Gesellschaft

 

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Statuten



Statuten der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft (SBG)

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(Beschlossen von der Hauptversammlung der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft vom 8. Oktober 2011 in Bern)

§ 1. Zweck und Tätigkeit der Gesellschaft

Die Schweizerische Botanischen Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des ZGB.

Sie hat den Zweck:

a) Die botanische Wissenschaft in der Schweiz zu fördern und sich für die Feldbotanik und die Erhaltung der Flora und ihrer Lebensräume einzusetzen

b) Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie freundschaftliche Beziehungen zwischen schweizerischen Botanikern in Wissenschaft und Feldbotanik zu pflegen

c) Die schweizerischen Botaniker und Feldbotaniker nach aussen zu vertreten

 

Diese Zwecke sucht sie zu erreichen durch:

a) Sitzungen, die der Mitteilung und Diskussion botanischer Arbeiten gewidmet sind

b) Gemeinschaftliche Exkursionen

c) Herausgabe eigener Publikationen

d) Förderung oder Inangriffnahme botanischer Arbeiten, besonders auch solcher, die die Erforschung der schweizerischen Flora (Phanerogamen und Kryptogamen) in biologischer, pflanzengeographischer, systematischer und floristischer Richtung betreffen

e) Vertretung der Schweiz an internationalen Kongressen

 

§ 2. Beziehungen zur Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT)

Die SBG ist eine Mitgliedgesellschaft (Fachgesellschaft) der SCNAT. Sie ist in der Plattform Biologie der SCNAT durch einen Delegierten (in der Regel durch den jeweiligen Präsidenten der SBG) vertreten.

Die ordentlichen Mitglieder der SBG sind automatisch individuelle Mitglieder der SCNAT. Die SBG entrichtet für sie einen jährlichen Beitrag an die SCNAT.

 

§ 3. Organisation

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern sowie aus Jungmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Lokale botanische Gesellschaften, Institute, Bibliotheken und Gönner können als ausserordentliche Mitglieder der SBG aufgenommen werden.

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) Die Hauptversammlung

b Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

d) Die Kommissione

 

§ 4. Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung zerfällt in zwei Teile:

 

1. Eine geschäftliche Sitzung mit folgender Tagesordnung:

a) Protokoll

b)Vorlage des Jahresberichtes

c) Vorlage der auf den 31. Dezember des vorangegangenen Jahres bgeschlossenen Jahresrechnung und Mitteilungen über Finanzstand und –planung zur Zeit der Jahresversammlung

d) Bericht der Rechnungsrevisoren

e) Berichte der Kommissionen

f) Wahlen

g) Weitere Traktanden und Anträge

 

2. Eine wissenschaftliche Sitzung

Die Anordnungen für den wissenschaftlichen Teil der Hauptversammlung werden vom Vorstand der SBG getroffen.

 

Nötigenfalls kann eine ausserordentliche Hauptversammlung vom Vorstand, entweder von sich aus, oder auf Verlangen von 20 ordentlichen Mitgliedern, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

 

§ 5. Sitzungen der Gesellschaft

Ausser der statutengemässen Hauptversammlung kann die Gesellschaft jederzeit wissenschaftliche Sitzungen und Exkursionen veranstalten.

 

§ 6. Der Vorstand

Der Vorstand ist mit der Verwaltung aller geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft beauftragt. Er studiert alle Tätigkeit und Zweck der Gesellschaft betreffenden Fragen, organisiert Sitzungen und Exkursionen und bereitet die Versammlungen vor. Ferner unterbreitet er der Hauptversammlung die Anträge der Kommissionen. Er unterhält Beziehungen zu anderen botanischen Gesellschaften und sorgt für die Vertretung der Schweiz an internationalen Veranstaltungen.

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretär/in, Quästor/in, Redaktor/in, Vertreter/innen der Kommissionen sowie ein oder mehrere Beisitzende. Wird eine neue Kommission geschaffen, so delegiert sie automatisch eine/n Vertreter/in, normalerweise die/den Vorsitzende/n, in den Vorstand.

 

Der Vorstand versammelt sich nach Bedürfnis auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder.

Der Präsident /die Präsidentin

• leitet die Versammlungen der Gesellschaft und des Vorstands

• ist für die Beziehung zur SCNAT verantwortlich

• sorgt dafür, dass in den Gesellschaftssitzungen Vorträge, Mitteilungen oder wissenschaftliche Demonstrationen stattfinden.

Der Sekretär /die Sekretärin

• führt in den Sitzungen des Vorstandes sowie der Gesellschaft das Protokoll.

• verwaltet das Mitgliederverzeichnis und besorgt die Korrespondenz.

Der Quästor / die Quästorin

• besorgt die Finanzen der Gesellschaft.

• schliesst die Jahresrechnung auf Ende Dezember ab und legt sie dem Vorstand zur Genehmigung vor, bevor die Jahresrechnung dann an die beiden Rechnungsrevisor/innen geht.

Der Redaktor / die Redaktorin

• besorgt die Drucklegung der von der Gesellschaft beschlossenen Veröffentlichungen.

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, unter Berücksichtigung der verschiedenen Landesgegenden. Die Wahl geschieht offen durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, es sei denn, es werde geheime Wahl verlangt. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den der Wahl folgenden 1. Januar.

Präsident/in, Vizepräsident/in und Sekretär/in sind nach Ablauf einer Amtsdauer für höchstens eine weitere Amtsdauer für dasselbe Amt wieder wählbar. Im Verlaufe einer Amtsdauer entstehende Lücken werden an der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung ergänzt.

 

§ 7. Die Rechnungsrevisoren

Die Hauptversammlung wählt für je drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren/revisorinnen. Diese sind wieder wählbar.

 

§ 8. Die Kommissionen

Die Kommissionen leiten die Ausführung bestimmter Aufgaben der Gesellschaft.

Die Hauptversammlung hat das Recht, Kommissionen neu einzurichten oder abzuschaffen.

Jede Kommission muss ein Reglement vorweisen, das ihre Ziele, ihre Struktur und ihre Mitglieder festlegt und das von der Hauptversammlung genehmigt wird.

Die Liste der Kommissionen sowie deren Reglemente werden als Anhänge zu diesen Statuten geführt.

Jede Kommission präsentiert jedes Jahr einen Bericht über ihre Aktivitäten. Die Genehmigung des Berichts findet anlässlich der Hauptversammlung statt.

Jede Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie muss einen Vertreter in den Vorstand delegieren (normalerweise der/die Vorsitzende) und eine/n Stellvertreter/in aufweisen. Die Mitglieder der Kommissionen werden auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitglieder in der Hauptversammlung nach dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die früheren Mitglieder sind wieder wählbar. Im Verlaufe einer Amtsdauer entstehende Lücken werden an der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung auf Vorschlag der betreffenden Kommission ergänzt.

 

§ 9. Die Mitglieder

Die Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied oder als Jungmitglied erfolgt durch den Vorstand.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes in der Hauptversammlung bei offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jedes Mitlied hat das Recht, dem Vorstand diesbezüglich Vorschläge zu machen.

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt. Änderungsvorschläge sollen den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag wird im Laufe der ersten Monate des Jahres erhoben. Durch eine einmalige Entrichtung des 20-fachen Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder können diese die lebenslängliche Mitgliedschaft erwerben. Ausserordentliche Mitglieder bezahlen mindestens den doppelten, Jungmitglieder (bis zum 25. Altersjahr), Lehrlinge und Immatrikulierte den halben Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder; Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

Mitglieder, die aus der Gesellschaft auszutreten wünschen, haben dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie haben ihre Jahresbeiträge bis und mit dem Jahre zu entrichten, in dem sie ihren Austritt angezeigt haben.

Mitglieder, die auch nach zweifacher Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlt haben, werden automatisch als ausgetreten betrachtet.

 

§ 10. Publikationen

Die Mitglieder erhalten ein Exemplar der Publikationen der Gesellschaft unentgeltlich.

Die ETH Zürich archiviert eine komplette Reihe der Botanica Helvetica und Alpine Botany und erhält dafür unentgeltlich jede neue Ausgabe.

 

§ 11. Schlussbestimmungen

Vollständige oder teilweise Revision der Statuten kann nur durch eine ordentliche Hauptversammlung erfolgen. Abänderungsanträge sind mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Das Traktandum ist auf den Einladungszirkularen zwei Wochen vor der Hauptversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Annahme erfolgt durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung und nach Anhörung des Vorstandes beschlossen werden. Zur Annahme des Antrages auf Auflösung sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.

Im Falle der Auflösung soll das Vermögen der Gesellschaft zu einer Stiftung im Interesse der schweizerischen organismischen Botanik dienen. Die Beschlussfassung in diesem Sinne wird dem Zentralvorstand der SCNAT mitgeteilt.

 

Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung der Schweizerischen Botanischen Gesellschaft am 8. Oktober 2011 in Bern beschlossen und treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ersetzen die am 17. Oktober 1980 in Winterthur beschlossenen und bei der Hauptversammlung vom 18. Oktober 2001 in Yverdon abgeänderten Statuten, die wiederum jene vom 28. August 1936 (mit Abänderungen von 1946, 1947 und 1963) ersetzten.

 

Für die Schweizerische Botanische Gesellschaft

 

Der Präsident: Prof. Dr. Markus Fischer